Arbeitsschutz

Gesetzliche Vorgaben erfüllen – mehr Sicherheit erlangen.

Geräteausbildungen für:

Gabelstapler

Für das Führen eines Gabelstaplers (Flurförderfahrzeug) schreibt das Gesetz einen "Fahrausweis für Flurförderzeuge im innerbetrieblichen Werkverkehr" vor. Diesen zu erwerben bedeutet aber nicht nur den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen, sondern garantiert vor allem einen hohen Standard an  Arbeitssicherheit und erhöht die Qualifikation ihrer Mitarbeiter.

Hubarbeitsbühnen

Mit der BGG/GUV-G 966 bzw. DGUV 308-08 ist seit April 2010 ein Grundsatz zur Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen in Kraft getreten, der festschreibt, dass die Bedienung von Hubarbeitsbühnen dazu geeigneten, unterwiesenen und beauftragten Personen vorbehalten bleibt.

Kräne

Ein bestimmungsgemäßer Einsatz von Kränen setzt voraus, dass der Kranführer zuverlässig und sicher die Transportaufgaben durchführt. Da bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung eine Gafahr für Personen und hohe Sachschäden entstehen können, ist eine gründliche und umfassende Ausbildung erforderlich.

Gerne beraten wir Sie hierzu auch persönlich!

Schutz durch regelmäßige Unterweisungen

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Gesetzliche Vorgaben, die Ihr Unternehmen erfüllen muss …

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Fürsorgepflicht: „Jede Führungskraft hat ge- genüber den Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Um Gesundheitsschäden bei der Ausübung der Tätigkeit Ihrer Mitarbeiter zu vermeiden, ist es notwendig, diese ausreichend und angemessen über Gefährdungen am Arbeitsplatz zu informie- ren. Wesentliche Voraussetzung für sicherheits- gerechtes und gesundheitsbewusstes Verhalten sind wirksame Unterweisungen.“

BGI 527 (DGUV-Info 211-005), Unterweisung –

Bestandteil des betriebl. Arbeitsschutzes, S. 7

Rechtssicherheit: „Sicherstellung einer rechtssicheren Dokumentationsmöglichkeit.“

BGI 527 (DGUV-Info 211-005), Unterweisung –

Bestandteil des betriebl. Arbeitsschutzes, S. 23

Prävention: „Ziel des Arbeitsschutzes und damit auch der Unterweisung ist es, sicherheits- und gesundheitsgerechte Zustände und Verhaltensweisen zu erreichen.“

BGI 527 (DGUV-Info 211-005), Unterweisung –

Bestandteil des betriebl. Arbeitsschutzes, S. 11

Unterweisung mit elektronischen Hilfs-mitteln: „Die Inhalte müssen arbeitsplatzspezifisch aufbereitet sein. Es erfolgt eine Verständnisprüfung. Ein Gespräch zwischen den Mitarbeitern und den Führungskräften muss darüber hinaus jederzeit möglich sein.“

BGI 527 (DGUV-Info 211-005), Unterweisung –

Bestandteil des betriebl. Arbeitsschutzes, S. 23

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